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r. 79.
Wenn hingegen die erhaltene Waare von einer ganzandern Gattung, als die verlangte, oder von ganzgeringer Gattung, oder verdorben ist, jo darf er sie fürRechnung des Absenders, wenn sich dieser nicht deß-wegen rechtfertigen kann, liegen lassen, und ist befugt,eine gute, der Bestellung gemäße Waare von ihm zuverlangen, die ihm dieser bey Vermeidung der im 27.Parag. dieses Kapitels festgesetzten Entschädigung lie-fern muß.
§. 8s.
Verhalten, wenn man eine verdorbene Waareerhalt.'
Wenn der Besteller einer sehr bald verderblichenWaare dieselbe verdorben erhält, ohne daß dem Fuhr-mann Schuld gegeben werden kann, so soll er sie vonsechs Mäcklcrn untersuchen lassen, die nach der Stim-menmehrheit ein Gutachten auszustellen haben, ob dieWaare schon in schlechtem Zustand abgesandt wurde,oder erst unterwegs verdorben sey. Nach diesem Gut.achten soll dann entschieden werden, ob er die Waarebehalten müsse, oder für Rechnung des Absenders lie-gen lassen dürfe, in welchem letztem Fall er jedochkeine andere Waare von dem Besteller verlangenkam;.