Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

Z. 8r.

von dem Eigenthumsrecht des Bestellers ander Waare.

Wenn der Versender eine Waare, die franko desAbsendungsorts bestellt wurde, dem Fuhrmann über-liefert hat, so tritt von diesem Augenblick an ein be-dingnißwcises Eigentyumsrecht des Bestellers an dieWaare ein.

§. 82.

Der Besteller wird nemlich von dieser Zeit an inso fern Eigenthümer der Waare, als er die bey demKauf von seiner Seite eingegangenen Verbindlichkeitenerfüllt hat, oder noch zu erfüllen im Stand ist undnach den Umständen zu urtheilen gesonnen ist.

§. 8z.

Vermag dieser Verhältnisse ist der Absender berech-tigt, die Waare unterwegs anhalten zu lassen, wenner an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelt;doch muß er diesen Zweifel mit Beweisen belegen kön-ren, so wie auch, daß er erst nach dem Abgang derWaare veranlaßt wurde, ein Mißtrauen in den Be-steller zu setzen. In diesem Fall ist die Bestellung alsgänzlich aufgehoben zu betrachten, und beyde Theilehaben keine Ansprüche mehr wegen dieser Sache aneinander zu machen.