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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 84 »

Wenn eine Waare unterwegs beschädigt wird, oderverlohrcn geht, es sey durch Schuld des Fuhrmannsoder anderer, oder durch einen unvermeidlichen Zufall,so hat der Besteller, wenn die Waare franko des Ab-sendungsorles zu liefern verabredet war, den Schadenzu tragen oder seinen Regreß an denen, die ihn ver-anlaßten, zu suchen, ohne daß er dem Absender, wenndiesem nichts dabey zur Last gelegt werden kann, dieZahlung verweigern oder verkürzen könnte.

§. 85»

Von den pflichten des Absenders.

Wenn eine Waare, ehe sie in das Schiff oder aufden Wagen gebracht wird, wenn sie auch schon nichtmehr im Haus des Absenders ist, beschädigt wird,oder verlohrcn geht, so geschieht es für Rechnung desAbsenders, x)

Z. 86.

Der Absender ist verbunden , alle Vorsicht anzuwen-den, damit dem Besteller die Waare richtig überlie-

x) Diese Vorschrift kann bewirken, daß der Absenderalle mögliche Vorsicht bey Absenkung der Waaren an,wendet, welches auch mit allem Recht von ihm ge-fordert werden kann.

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