fcrt werde. Wenn er dieß verabsäumt u. z. B. dieWaare einem Fuhrmann übergiebt, den er als einenBMiger kannte, oder wenn er, ohne eine bestimmteOrdre für diesen Fall zu haben, die Waare zu einerZeit absendet, wo die Passage sehr gefährlich ist, so ister dafür verantwortlich und muß den dadurch entstan-denen Schaden tragen.
§. 87.
Von der Art der Versendung.
Der Absender ist im gewöhnlichen Fall verbunden,die Waare den Weg nehmen zn lassen, den ihm derBesteller vorgeschrieben hat , und ist, wen» er dieseVorschrift ohne sich deßwegen rechtfertigen zu können,übertritt, für den Schaden , der aus dem Verzugentstehen oder der die Waare unterwegs treffen kann,verantwortlich.
§. 88 .
Auch wenn er einen wohlfeilern Weg des Trans-ports wüßte, so darf er ihn doch deßwegen nicht ein-schlagen, sondern muß, wenn er nicht vorher darüberanfragen kann, die Waare den vorgeschriebenen Wegnehmen lassen.
§. 89.
Wenn jedoch auf diesem Weg Gefahren statt finden,die dem Besteller wahrscheinlich nicht bekannt waren,