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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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dieß zwar auf Rechnung des Absenders, doch ist ernicht verbunden, dem Besteller eine andere Waarezu liefern, sondern die Bestellung ist als aufgehobenanzusehen.

§- YZ-

Bey Waaren, die nicht franko des Orts des Em-pfangs versandt werden, soll es niemand gestattet seyn,wegen einer an den Absender zu machenden Forderungdieselbe mit Arrest belegen zu lassen, sondern das Ei«geiuhumsrccht des Bestellers soll hier nach dem 8t.Parag. in seine Kraft treten, q)

§. 94 '

Vorschrift, wenn eine bestellte oder schon abge-sande Waare einzuführen verboten wird.

Wenn eine Waare, während sie unterwegs ist, ein-zuführen verboten wird, so geht es, wenn sie zurück-

y) Da der Besteller ein Recht an die Waare erlangthat, »emlich ein vollkommenes Recht, wenn sie schoitbezahlt ist, oder wenn dieß nicht geschah, ei» unvoll-kommenes durch die Bestellung, so würden durch dieVeschlagnehmuiig der Waare die Rechte desselben ge-krankt. Wollte mau einwenden, daß der ändere Gläu-biger auf die Waare, wenn sie noch nicht bezahlt ist,in so fern sie doch noch einigermassen seinem Schuld-ner gehört, ein Näheres Recht habe, als der Bestellerdurch die Bestellung erlangte- s» kann man darauf