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gewiesen oder eonfiseirt wird, auf Rechnung des Be.steüers, der nicht verlangen kann, daß der Absenderden Schaden mit trage, oder die Waare zurücknehme.
§. 9Z.
Eben so wenig muß sie der Absender für seine Rech-nung behalten , wenn sie zur Zeit, da das Verbot er-folgt, zwar noch nicht abgegangen , aber doch ihrerVersendung nahe ist. Wenn dem Absender das Ver-bot bekannt ist, und er hat von dem Besteller nochkeine Ordre deßwegen erhalten, so darf er die Waarenicht fortschicken , sondern muß bey dem Besteller an-fragen , wie er damit verfahren soll. Schickt er dieWaare dieser Vorschrift zuwider fort, so gehen alledaraus herflicßcnden Folgen auf seine Rechnung, undder Besteller wird seiner Verpflichtung zur Annahmeder Waare entledigt.
§. y6.
Wenn der Besteller einer Waare dem Absender daswahrscheinlich nahe Einfuhrverbot anzeigt, und ihnzur schnellen Absendung ermähnt, dieser aber die Ab-sendung nicht so bald als möglich besorgt, oder die da-bey nöthigen Vorsichtsregeln wie z. B. dem Fuhrmann
antworten, daß der Gläubiger in diesem Fall seineAnsprüche dadurch sichern könne, daß er den Betragder Waare, den der Besteller zu erlegen hat, mirobrigkeitlicher Hülfe mit Arrest belegt.