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-ie Lieferungszeit vorzuschreiben, verabsäumt, so ist erfür die Folgen verantwortlich und muß die Waare/wenn sie nicht mehr eingeführt werden kann, ohncEnt-schädigung der Fracht und andern Kosten wieder an-nehmen.
§. 97 -
Wenn der Besteller keinen Termin dabey vorgeschrie-ben hat, so ist die Zeit, in der die Absendung gesche-hen kann, nach der Beschaffenheit der Waare und derBestellung immer besonders zu bestimmen.
§. 98.
Wenn die Ausfuhr einer Waare verboten wird, sowerden die darauf ertheilten Bestellungen aufgehoben,ohne daß der eine Theil irgend einige Ansprüche anden andern deßwegen machen könnte.
§. 99.
Ist jedoch die Waare schon unterwegs und wirdzurück gebracht, so haben der Absender und der Be-steller die dadurch verursachten Kosten gemeinschaftlichzu tragen.
§. ioo.
Wenn aber der Absender die Waare nach Bekannt-machung des Ausfuhrsverbots noch absendet, in derHoffnung, daß man sie noch passiren lassen wird,. und