Händler immer einen gewissen Vorrath von Getraide inseinem Magazin haben, den er nicht verkaufen darf,ohne ihn durch das nemliche Quantum zu ersetzen.
izo.
Jene Quantität soll nach der Beschaffenheit derAerndte für ,ede Provinz oder große Stadt von derRegierung jährlich festgesetzt werden.
- izr.
Wenn die Ausfuhr des Getraides kärglicher Aernd-ten wegen, verboten ist, und ein Getraidehändlcr dem-ungeachtct welches ausführt, so soll er ausser der Con-fiscation desselben mit dem Verlust seines halben Ver-mögens bestraft werden.
§- IZ2.
In Betreff des Ein - und Verkaufs des Getraidesund der übrigen Verhältnisse, finden die fürdmWaa-renhandcl im Allgemeinen gegebenen Gesetze statt.
§- ezz.
Verhältniß der waarenhändler gegen denHandwerker.
Wenn ein Waarenhändler Waaren bey einem Hand-werker nimmt, so hat er folgende Vorschriften zu be-obachten.