Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
60
Einzelbild herunterladen
 

§. 128.

von den Gelrardemagazinen.

In jeder Provinz oder ansehnlichen Stadt soll einöffentliches Getraidemagazin aufKostcn deö Staats er-richtet werden, welches jährlich eine gewisse Quanti-tät Getraid , die nach der Beschaffenheit der Aerndtcnerhöht werden kann, einzukaufen verbunden ist. t)

Z. 129.

von der Ausfuhr des Getraides.

Wenn, wie in der Regel anzunehmen ist / die Aus-fuhr des Gccraides erlaubt ist/ so soll jeder Getraide-

t) Diese Vorschrift gehört zwar mehr zur Landes - Poli-zei, , als zur Handclsgcsetzgebung, ich mußte sie aberdeßwegen hier berühren, weil sie auf die Verhältnissedes Kornhandels Einfluß hat. Wo keine öffentlicheGetraidemagazine sind, ist der Handel mit dieser Waaremit mebrern Schwierigkeiten und zuweilen mit Nach-theil für den Staat verbunden. Wenn nemlich indiesem Fall die Getraideausfuhr verboten wird, so lei-det der Ackerbau und die Industrie der Nation, weitnun weniger Getraide gebaut wird/ und dieß wird da-her verhältnißmasig auch nicht wohlfeiler; ist aberdie Ausfuhr erlaubt , so kann , wenn kein Magazinvorhanden ist, zuweilen der Fall eintreten, daß allesGetraide ausser Land geführt wird und wirklicher Man-gel entsteht und wenn auch dieß nicht der Fall ist,so können doch die Kvrnhändler bey kärglichen Aernd-ten alles Getraide aufkaufe» und dann so theuer alssie wollen, wieder verkaufen.