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§. 126.
Handelt aber jemand zur Zeit einer großen Theurnngunbefugterweise mit Getraide/ so soll er außer dem Ver-lust desselben, noch mit der Confiscation seines halber»Vermögens bestraft werden, s)
§. 12 7«
Doch ist jeder berechtigt, zu seinem eigenen Gebraucheinen Getraidevorrath auf ein Jahr einzukaufen. Wenrrsich jemand auf mehrere Jahre versehen will, so ist esihm zwar gestattet, aber er muß in diesem Fall seinenVorrath in ein öffentliches Magazin niederlegen lassen,wo er eingeschrieben wird.
--) Wenn dieß Gesetz nicht statt findet, so werden, wenndas Getraide in einem andern Land theurer ist, vieleKaufleute, die sonst nicht damit handeln, dieß benu,zeit und Getraide dahin senden, wodurch endlich imLand selbst ein Mangel daran entstehen muß. Die-sem Uebel kann zwar durch Ausfuhrsverbote etwasabgeholfen werden, aber doch nicht ganz, denn wen»jeder Kaufmann mit Getraide zu handeln berechtigt ist,so ist die Uebertretung des Ausfuhrsverbots ungleichschwerer zu verhindern, als wenn man nur die we,nigern berechtigte» Gekraidebändler dabey zu beobach-ten bat-