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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. .121

Der Absender sowohl als der Empfänger einer aufhalben Rechnung gehenden Waare, haben in dieserHinsicht die beym gewöhnlichen Waarenhandel vorge-schriebenen Regeln dabey zu beobachten.

!. 122 .

von dem Getraidehandel.

Bey dem Getraidehandel im Großen sollen folgendeVorschriften statt finden.

§. I2Z.

Wer mit Getraide handeln will / muß die Erlaub-niß seiner Obrigkeit zu dem Handel mit dieser Waareausdrücklich erlangt haben.

Z. 124.

Von dem unbefugten Getraidehandel.

Ausser den auf diese Art dazu berechtigten Getraide-händlern ist niemand der Gctraidhandel zu gestatten.

§. 125.

Wer / ohne dazu befugt zu seyn / mit Getraide imGroßen handelt/ wird zur gewöhnlichen Zeit / ausserder Confiscation des Getraides/ mit einer dem Werthdesselben gleichkommenden Geldstrafe belegt.