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§. .121
Der Absender sowohl als der Empfänger einer aufhalben Rechnung gehenden Waare, haben in dieserHinsicht die beym gewöhnlichen Waarenhandel vorge-schriebenen Regeln dabey zu beobachten.
!. 122 .
von dem Getraidehandel.
Bey dem Getraidehandel im Großen sollen folgendeVorschriften statt finden.
§. I2Z.
Wer mit Getraide handeln will / muß die Erlaub-niß seiner Obrigkeit zu dem Handel mit dieser Waareausdrücklich erlangt haben.
Z. 124.
Von dem unbefugten Getraidehandel.
Ausser den auf diese Art dazu berechtigten Getraide-händlern ist niemand der Gctraidhandel zu gestatten.
§. 125.
Wer / ohne dazu befugt zu seyn / mit Getraide imGroßen handelt/ wird zur gewöhnlichen Zeit / ausserder Confiscation des Getraides/ mit einer dem Werthdesselben gleichkommenden Geldstrafe belegt.