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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§.H7.

Von diesem Tag an, haben beyde Contrahenten denSchaden gleich zu tragen, der der Waare zustößt, oh-ne daß einer von beyden Schuld daran war, oder ihnabwenden konnte.

§. HZ.

Wenn Her eine Theil, seine Verbindlichkeiten erfüllt,so ist der andere unter keinem Verwand zur Aufhebungdes Vertrags berechtigt.

§. ny.

wodurch ein solcher Vertrag aufgehoben wird.

Wenn der eine Theil den klaren Worten des Ver-trags entgegen handelt, B. die Waare zu spät ab-sendet, an einen andern Ort schickt, nicht zur rech-ten Zeit verkauft u. s. w., so kann der andere denVertrag aufheben und dem erstern die Waare ganzüberlassen, ohne daß er zu den schon darauf gewandtenKosten etwas beyzutragen hätte.

120.

Kleine Fehler hingegen und geringe Nachläßigkeiten,die der eine Theil begeht, berechtigen den andern nochnicht zur Aufhebung des Vertrags.

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