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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- lZ8.

Sollte aber der Handwerker die Waare ungewöhn-lich lange nicht liefern, so darf der Kaufmann, nachdem er ihn daran erinnert und angefragt hat, ob dieWaare noch nicht fertig ist? seinen Bestellzettel zurück»nehmen und die Bestellung aufheben.

§- rZY.

Unterläßt aber der Kaufmann die Zurücknahme desBestellzettels, so muß er die Waare annehmen, sie maggeliefert werden, wenn sie will.

H. 140.

Von dem preist der zu liefernden Waare.

Wenn der Preiß der Waare auf dem Bestellzettelbemerkt ist , oder die Waare einen allgemein angenom-menen und bekannten Preiß hat, so darf der Kaufmannunter keinem Vorwand dem Handwerker etwas vondemselben eigenmächtig abziehen.

§. istr.

Eben so wenig darf auch der Handwerker diesenPreiß erhöhen, wenn er es nicht dem Kaufmann beyAnnahme der Bestellung angezeigt hat.

§. 142.

Wenn auch die Waare von einer zu germgen Beschaf-fenheit ist, so darf doch der Kaufmann ihre Annahme