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nicht eigenmächtig verweigern, noch einen willkührli-chen Abzug an der Bezahlung mache» , sondern mußdie,Waare dem Handelsgericht überliefern, das dannbestimmt, ob und welcher Abzug statt findet, oder obdie Waare zurück gegeben werden darf.
§. i4Z.
Der Kaufmann ist verbunden, dem Handwerkermit guten und correcten Geldsorten des Ortö zu be«zahlen, und darf ihm weder Scheidemünze noch aus,ländische, ihm wenig bekannte Münzforten aufdringen.
§. 144 -
Wenn ein Kaufmann überführt wird, einen Hand-werksmann durch Uebertretung eines dieser Gesetze be-einträchtigt zu haben, so verfällt er in eine Geldstra-fe, die so viel als der Werth der bestellten Waare be-tragen soll.