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Fünftes Kapitel.
Von dem Commisstons Handel.
z. i.
was der Commißionshandel sey.
W-
'er für Rechnung eines andern Waaren ein-oderverkauft, Gelder einzieht u. s. w. treibt den Com-mißionöhandel und wird, wenn dieß sein Hauptge-schäft ist, Commißionair genannt.
Z. 2.
Außer den eigentlichen Commissionairen ist auchjeder andere Kaufmann den Commißionöhandcl zutreiben berechtigt.
§. 3 -
Allgemeine Pflichten des Lommißionairs.
Der Commissionair hat gegen seinen Committendendie Verpflichtung eines Mandatarius gegen den Man-danten.