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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Fünftes Kapitel.

Von dem Commisstons Handel.

z. i.

was der Commißionshandel sey.

W-

'er für Rechnung eines andern Waaren ein-oderverkauft, Gelder einzieht u. s. w. treibt den Com-mißionöhandel und wird, wenn dieß sein Hauptge-schäft ist, Commißionair genannt.

Z. 2.

Außer den eigentlichen Commissionairen ist auchjeder andere Kaufmann den Commißionöhandcl zutreiben berechtigt.

§. 3 -

Allgemeine Pflichten des Lommißionairs.

Der Commissionair hat gegen seinen Committendendie Verpflichtung eines Mandatarius gegen den Man-danten.