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§. 4 »
Er ist/ wenn er einen Auftrag annimmt, zur pünkt«liehen Vollziehung desselben verbunden,' und wird da-für verantwortlich, wenn er ohne dringende Um-stände von der ihm gegebenen Vorschrift eigenmäch-tig abweicht.
Er ist ferner verpflichtet, in den Sachen, die auffeine erhaltenen Aufträge Bezug haben, den Scha-den seines Committcnden, so weit in seiner Machtsteht, abzuwenden, und bleibt im Unterlassungsfalldafür verantwortlich.
§. 6.
Von der Abwendung des Schadensvon der Waare.
Wenn ein Commissionair von einem andern Waa«ren erhält, um sie zu verkaufen, so ist er von demAugenblick an, da er sie erhält, verbunden, allenSchaden und Gefahr möglichst von ihr abzuwenden.
§. 7.
Wenn die Waaren durch sein oder der sinnigenVersehen oder Nachläßigkcit beschädigt wird, odervcrlohren geht, so muß er dem Eigenthümer denVerlust ganz ersetzen.