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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 8 .

Wenn eine solche Waare in Wassersgefahr kommt,die vorher zu sehen war, so ist der Commissionair,wenn er die mögliche Rettung verabsäumt, zumSchadenersatz verbunden. Könnte er jedoch bewei-sen , daß er aus Mangel an Zeit durch die Rettungdieser Waare die der sinnigen hatte verabsäumenmüssen, so wird er von diesem Schadenersatz befreyt.

§. 9 -

Wenn die Waare auf eine solche Art gestohlenwird, daß seine oder der sinnigen Nachlässigkeit denDiebstahl erleichterte, so ist er zu dem'Schadenersatzverbunden.

§ 10 .

Ist aber die Waare durch einen unvermeidlichenZufall beschädigt worden, oder vcrlohren gegangen,wie z. B. durch Feuersbrnnst, plötzliche Ueberschwem-mung, feindliche Plünderung u. s. w., oder auchdurch einen unabwendbaren und gewaltsamen Ein-bruch begleiteten Diebstahl, so kann der Eigenthü-mer keine Entschädigung von dem Commissionairfordern.

§. ii.

Vorschrift, wenn der Commissionair verdorbeneoder zu geringe Waare erhalt.

Wenn ein Commissionair eine Waare erhält, diebon geringerer Beschaffenheit ist, als sie der Faktu-