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ra nach seyn sollte, oder die verdorben wäre, ohneDaß er jedoch den Fuhrmann deßwegen in Anspruchnehmen könnte, so muß er sie von zwey Mäklernuntersüchen und von diesen ein Protokoll darüber auf-setzen lassen, worauf er dem Committenden sogleichdavon Nachricht zu geben hat.
§. 12.
Wenn er eine leicht verderbliche Waare schon ver-dorben erhält, oder wenn sie, ehe er sie verkaufenkann, zu verderben anfängt, so muß er sie von zweyMäklern, die ein Protokoll darüber aufzusetzen ha-ben , untersuchen und durch diese sogleich verkaufenlassen, wobey sich dann der Committend mit der da-raus erlößcen Summe befriedigen muß, wenn sie auchseiner Vorschrift nach zu gering ist.
§. iz.
Unterläßt dieß hingegen der Commißionair und dieWaare verdirbt ganz, so muß er sie dem Committen-den zu dem vorgeschriebenen Preiße bezahlen.
§. 14.
vo»n Verkauf der Commifstons - Waaren.
Wenn der Commiffionair eine ihm in Commissiongesandte Waare, ohne daß er dringende Veranlas-sung dazu hatte, oder ein längerer, Aufschub das Ver-derben der Waare nach sich ziehen könnte, dieselbe