Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

68

ra nach seyn sollte, oder die verdorben wäre, ohneDaß er jedoch den Fuhrmann deßwegen in Anspruchnehmen könnte, so muß er sie von zwey Mäklernuntersüchen und von diesen ein Protokoll darüber auf-setzen lassen, worauf er dem Committenden sogleichdavon Nachricht zu geben hat.

§. 12.

Wenn er eine leicht verderbliche Waare schon ver-dorben erhält, oder wenn sie, ehe er sie verkaufenkann, zu verderben anfängt, so muß er sie von zweyMäklern, die ein Protokoll darüber aufzusetzen ha-ben , untersuchen und durch diese sogleich verkaufenlassen, wobey sich dann der Committend mit der da-raus erlößcen Summe befriedigen muß, wenn sie auchseiner Vorschrift nach zu gering ist.

§. iz.

Unterläßt dieß hingegen der Commißionair und dieWaare verdirbt ganz, so muß er sie dem Committen-den zu dem vorgeschriebenen Preiße bezahlen.

§. 14.

vo»n Verkauf der Commifstons - Waaren.

Wenn der Commiffionair eine ihm in Commissiongesandte Waare, ohne daß er dringende Veranlas-sung dazu hatte, oder ein längerer, Aufschub das Ver-derben der Waare nach sich ziehen könnte, dieselbe