ohne bey dem Committenden vorher anzufragen, wohl-feiler, als ihm vorgeschrieben wurde, verkauft, somuß er dem Committenden die Waare nach demvorgeschriebenen Preise bezahlen, ohne daß auf seineEinwendung wegen des gesunkenen oder der Vermu-thung nach noch mehr fallenden Preißes Rücksicht ge-nommen werden soll.
§. IZ.
Wenn dem Commissionair kein Verkaufspreis vor-geschrieben ist, so kann er wegen des zu wohlfeilenVerkaufs nur dann in Anspruch genommen werden,wenn er überführt wird, sie um ein Drittel wohl-feiler verkauft zu haben, als sie zu dieser Zeit aufseinem Platze im Mittelpreis verkauft wurde. « Indiesem Fall muß er seinem Committenden dieß eineDrittel noch vergüten.
§. i6.
Wenn ein Commissionair auf die Anfrage desCommittenden, wie theuer eine Waare anzubringensey, ihm einen bestimmten Preiß meldet und dadurchzur Absenkung der Waare Veranlassung giebt, somuß er die Waare zu dem bestimmten Preiße ver-kaufen, oder sie, wenn er dieß nicht kann, dafürannehmen. Von dieser Verbindlichkeit wird er je-doch befreit, wenn er sich in dem Briefe, worinner jenen Preiß meldet, ausdrücklich dagegen reservier.