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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. l7«

Von dem Verkauf gegen baare Bezahlung.

Wenn ein Commissionair den Auftrag hat, eineWaare gegen gleich haare Bezahlung zu verkaufen,und er verkauft sie dem demuugeachret auf Zeit, somuß er seinem Committenden die Kaufsumme sogleichbezahlen; wenn er sie aber theurer verkauft, als ihmdieser vorschrieb, so darf er die Zinsen der frühernBezahlung abziehen.

§. i8.

Wenn bey einem CommissionS - Verkauf nichts be-sonders festgejetzl wird, so versteht es sich, daß derCommissionair für die Bezahlung der verkauften Waa-re haftet oder clel Oellere steht, und kann in keinemFall davon befreyt werden; hingegen darf er auchseine Provision dafür ^berechnen.

§. 19.

Ist es hingegen ausgemacht; daß der Commissio-nair für die Bezahlung'nicht zu haften hat, so kanner nicht dafür verantwortlich gemacht werden, ausserwenn er ein grobes Versehen dabey begeht und dieWaare an einen Äankruttcur, einen anerkannten Be-trüger, oder einen unbekannten zweydcmigen Mannverkauft, in welchen Fällen er den daraus entsprin-genden Schaden zu tragen hat.