Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
71
Einzelbild herunterladen
 

§. 20 .

Von der Verbindlichkeit zum Verkaufder Waare.

Wenn ein Commissionair den Verkauf einer Waa-re einmal übernommen hat, so ist er zu demselbenverbunden.

s. 21.'

Wenn er aber, ohne sich dazu verbindlich gemachtzu haben, eine Waare zugeschickt erhält, mit deinenVerkauf er sich nicht befassen und die er auch, umjeder Verbindlichkeit auszuweichen, nicht in feinemHause behalten will, so steht es ihm frey, sie auf Kostendes Eigenkhümers in ein öffentliches Magazin brin-gen zu lassen, bls er dessen Ordre darüber eingeholthat. Sendet er sie aber, ohne dieß vorher gethan zuhaben, sogleich wieder zurück, so muß er die Kostender Hin - und Herfracht tragen.

H. 22.

Wenn ein Commissionair eine Waare, die erlan-ge nicht verkaufen konnte, an seinen Commtttendenzurücksendet, ohne deßwegen bey ihm angefragt zuhaben, so muß er die Kosten der Rückfracht tragen.

§. -Z.

Wenn der Committcnd dem Commissionair aufträgt,die Waare» einem andern auszuliefern, so ist er ge-