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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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gen Erstattung seiner dabey gehabten Auslagen dazuverbunden, wenn er nicht allenfalls eine liquide For«derung an den Committcndcn hat, die er durch Zu-rückhaltung der Waare sichern will, welches jedochmit Bewilligung der Gerichte geschehen muß.

§. 24.

Wenn ein Commissionair eine Waare, die er an einemgewissen Ort verkaufen sollte, an einen andern Ort zumVerkauf sendet, so geht der Transport auf seine Gefahrund er muß, wenn er die Waare wohlfeiler verkauft,als ihm vorgeschrieben wurde, dieß dem Committen-dcn vergüten. Ausgenommen davon ist der Fall,wenn die Waare eines feindlichen Ueberfalls wegenan einen andern Ort gesandt wird. Verkaufe eraber an jenem Ort die Waare theurer als ihm vor-geschrieben war, so darf er den Ueberschuß mit demCommitrende» theilen.

§. 25.

Wenn eine Waare wegen einer von dem Commis-sionair begangenen Zolldefraudation mit Arrest belegtoder confiscirt wird, so muß sie der erstere dem Cour-mittenden zu dem vorgeschriebenen Prciße bezahlen.

S. 26.

pflichten des Commissionairs beym Einkaufder Waare.

Bey dem Einkauf der Waaren muß der Commis-sionair die Vorschriften der Committenden genau be-obachten. §. 27.