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§. 27 .
In Hinsicht der Güte der eingekauften Waare, hater die nämlichen Verpflichtungen und Verbindlichkei-ten, wie der Besitzer und Versender einer bestelltenWaare. Die im vorigen Kapitel dabey gegebenenVorschriften treten also auch hier in ihre Kraft ein.
§. 28.
Von dem Einkaufspreise.
Wenn der Commissionair eine Waare theurer ein,kauft , als ihm vorgeschrieben wurde, oder wenn sievon einer andern Gattung ist, so ist der Committentzur Annahme derselben nicht verbunden.
§. 29.
Wenn ihm kein EinkaufSpreiß vorgeschrieben wur-de , so ist er wegen eines etwas höher» Preises nichtverantwortlich, wenn er nicht eines Betrugs odergroben Versehens dabey überführt werden kann.
h. 30.
Kann er jedoch überführt werden, daß er die Waa-re um ein Drittel höher einkaufte, als sie zu dieserZeit auf dem Platz (den Mittelpreis zum Maasstabangenommen) verkauft wurde, so muß er die Waareselbst behalten. Ausgenommen davon ist der Fall/
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