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wo ihm der Committent den Auftrag ertheilte, sie zujedem Preise einzukaufen, aber auch denn muß er«och beweisen, daß er sich Mühe gab, sie zu einemniedrigern Preise zu bekommen.
§. Zi.
Was seine Verpflichtung zur Erhaltung der einge-kauften Waaren anbelangt, so hat er die vom 6tenbis roten Parag. dieses Kapitels vorgeschriebenen Ge-setze dabey zu beobachten. In Betreff seiner Oblie-genheiten bey der Versendung finden die im vorigenKapitel für den Waarenhandel gegebenen Vorschrif-ten statt.
§. 32.
Von -er Zeit in welcher der Einkauf gesche-hen soll.
Wenn dem Commisiionair die Summe zum Ein-kauf vorher Übermacht wurde und dieser nach demAuftrag des Committenten sogleich geschehen sollte,und er läßt länger als einen Monat verstreichen, ohneden Einkauf zu besorgen, so muß er dem Committen-ten die Zinnsen für die Summe von diesem Monatan vergüten. Wenn er ihm aber unter dieser Zeitmeldet, daß er die Waare noch nicht einkaufen könne,und daher neue Verhaftungsbefehle erwarte, so wirb«r dadurch von der Zahlung der Zinnsen befreit.