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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 33 -

von der Uebermachunci des Geldes zumEinkauf.

In der Regel und wenn nichts besonders deßwe«gen ausgemacht wurde, ist der Commiitcnt verbun-den, die Summe dem Cemniissionair zu übcrmachen,und kann nicht verlangen, daß dieser auf ihn trassirt.

34 -

Wenn dem Commissionair das Geld zum Einkaufnicht vorher Übermacht wurde, so darf er von demTag an, da er die Rechnung abschickt, bis zum Em-pfang des Geldes die gewöhnlichen Handelvzinnsenverlangen.

35 .

Ist aber ausgemacht worden, daß der Commissio,nair traistren soll, so darf er, wenn er es auch erstlänger nachher thut, keine Zinnscn berechnen.

§. 36.

Der Nachtheil, der für den Commissionair, er mag'trassiren oder sich rcmitriren lassen, aus dem Wechsel-Cours entspringt, muß ihm von dem Commlttentenvergütet werden.

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