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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Bey Waarenverkaufen hingegen muß -er Cornmis-sionair, wenn er keine besondre Ordre deswegen er-halten hat, die Stimme dem Committcntcn überina-chen, und ihm, wenn er dieß nicht innerhalb ^La-gen thut, bey einer Waare, die er gegen baare Be-zahlung verkamen sollte, die Zinnsen vergüten.Wurde es aber ausgemacht, daß der Committenttrassiren soll, so findet dieß nicht statt.

§. 38 .

Von der Provision.

Der Commissionair dar,- die Provision auch vonallen seinen bey dem Ein - oder Verkauft der Waarengehabten Auslagen berechnen, und zwar auf demnämlichen Fuß wie von der Summe des Betragsder Waare, und darf auch in beyden Fällen Lagerge-bühren für dieselbe berechnen.

zy.

Er ist hingegen verpflichtet, i>em Committentendie Waare genau so zu berechnen, wie er sie einkaufte,oder verkaufte, und jeder Gewinn, den er ausser sei-ner Provision daran nimmt, ist unerlaubt. Er istdaher verbunden, dem Comnnttenten auf dessen Ver-langen und Kosten ein Zeugniß des Mäklers,der den Ein - oder Verkauf besorgte, oder,