wenn kein Mäkler dabey gebraucht wurde, die Original»rechmilig des Ein-oder Verkäufers, zu übersenden, u)
§. 40.
Wenn ein Commisüonair überführt werden kann,daß er den Committenten auf die im voriqcn Parag.angegebene Art beeinträchtigt hak, so muß er ibmden Schaden vergüten, und verfällt in eine Strafe,die den dritten Theil des Werthes der Waare betra-gen soll.
u) Diese Vorschrift ist nothwendig, um wenigstens inetwas den mannigfaltigen Betrügereien vorzubeugen,die bey Geschäften dieser Art verfallen. Gerecht istsie gewiß, denn da, wie es die Natur der §achsdeutlich zeigt, der Comiinssionair nur der Bevoll-mächtigte des Comuiitteuten ist und für seine Müheeine bestimmte Belohnung erhält, gegen welche ersich zur Vollziehung des Auftrags anheischig machte»so kann er auch aus keinen andern Gewinn dabeyAnspruch machen- Da ferner der C.mmtttent ausGefahr und allen Verlust, der mir der Unterneh-mung verbunden seyn kann, zu tragen tat, so mußihm auch allein der damit verknüpfte Gewinn zuTheil werden. Man wird zwar dagegen einwenden,daß die gewöhnliche Provision zu gering ist, umsolche Geschäfte mit Vortheil zu übernehmen, alleindiesem kann bald abgeholfen werden, wenn die Kauf-leute eines Orts überein kommen, etwas mehr P 0-viston zu nehmen, und da freylich eine solche Ueber-einkunsr schwer zu bewirken ist, so könnte das Han-delsgericht die Provision festsetzen. Gern würde sichder Committent die Erhöhung der Provision gefal-len lassen, wenn er vor zenen Beeinträchtigungen,die ungleich mehr betragen, gesichert wäre..