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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4r.

Von der Berechnung der Auslagen.

Bey Berechnung der Unkosten und Auslagen hin«gegen, kann der Comnuttent keine so große Pünkt-lichkeit verlangen, v).

§. 4 -.

Würde aber der Conimissionair für Zölle und öf-fentliche Abgaben, die nicht belieben oder schon ab-geschafft sind, etwas berechnen, so verfällt er in dieim 4osten Parag. angegebene Geldstrafe.

§. 43 '

Wenn sich der Coinmutent bey der Berechnunganderer Auslagen für beeinträchtigt halt, so darf erjedoch keinen wUlkuhrlichen Abzug machen, sondernmuß ben dem Handelsgerichte des Conimislionairs dieKlage deßwegen anbringen.

v) Hier wäre es zweckwidrig, eine so genaue Berech-nung zu fordern, weil der Commisnonair mancheAuslage» selbst nicht genau berechnen und andereunter kerne Rubnk bringen kann und daher in dieandere hinein rechnen muß.