Sechstes Kapitel.
Von dem Spedilions Handel
§. I.
was der Speditionshandel ist und von derBefugniß dazu. .
W-
»er die von andern ihm zugesandten Waaren wie-der weiter versendet und dieß zu seinem Hauptge-schäfte macht, treibt den Speditionshandel und istSpediteur.
z. 2.
Wer die im zweyten Kapitel angegebenen Erforder-nisse zum Handel besitzt, kann auch den Speditions-Handel treiben.
3.
Der Speditionshandel kann neben jeder andernGattung des Handels getrieben werden, ohne daßeine eigene Concession dazu erforderlich wäre.