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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Sechstes Kapitel.

Von dem Spedilions Handel

§. I.

was der Speditionshandel ist und von derBefugniß dazu. .

W-

»er die von andern ihm zugesandten Waaren wie-der weiter versendet und dieß zu seinem Hauptge-schäfte macht, treibt den Speditionshandel und istSpediteur.

z. 2.

Wer die im zweyten Kapitel angegebenen Erforder-nisse zum Handel besitzt, kann auch den Speditions-Handel treiben.

3.

Der Speditionshandel kann neben jeder andernGattung des Handels getrieben werden, ohne daßeine eigene Concession dazu erforderlich wäre.