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§. 4 «
Verhältniß des Spediteurs gegen den Eigen-thümer der Waare.
Der Spediteur ist als der Mandatanus oder Be-vollmächtigte desjenigen anzusehen/ für dessen Rech-nung die Waare geht, wenn er auch den Auftragnicht von ihm, sondern, von einem dritten erhaltenhat, weil es hier so anzusehen ist, als ob ihm dieserden Auftrag im Namen des erster» gegeben und andessen Stelle mit ihm eontrahirr hätte.
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Pflichten des Spediteurs bey dem Empfangder Waare..
Er hat daher alle Pflichten eines Mandatarii gegenden Eigenthümer der Waare zu beobachten, und istzur Befolgung der folgenden. Vorschriften verbundenund dafür verantwortlich.
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Wenn er eine Waare erhalt, so muß er genau un-.tcrfuchen, ob sie ihmdem Bericht - und Fracht,hrief gemäß überliefert wird.
Wenn er dieß unterläßt und es ist durch Beschädi-gung oder Verminderung der Waare ein Schaden