verursacht worden, so muß er denselben ersetzen undhat seinen Regreß an den zu suchen, der denselbenveranlaßte. «
§. 8 .
Sobald die Waare ankommt, so muß er sie ab-wägen lassen und zwar, an den Orten, wo es welchegiebt, auf der öffentlichen Stadlwaage, oder ausser-dem in Gegenwart eines Maklers
?.
Wenn die Waare weniger wiegt« als im Fracht-brief angegeben ist,, so hat er nach den im Kapitel,von den Fuhrleuten für solche Fälle angegebenen Vor-schriften zn verfahren.
Ist es eine Waare, die ihrer Natur nach leichteintroknet, oder ist es eine Flüssigkeit, die sich allerVorsicht ungeachtet nach und nach durch das Auslau-fen vermindert, so kann er, wenn der Abgang nichtgrößer ist, als man gewöhnlich nach der Weite desWeges darauf rechnet, den Fuhrmann deßwegen nichtin Anspruch nehmen und ihm keinen Abzug machen.