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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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wenn die Waare beschädigt wird.

Ist aber der Abgang größer als gewöhnlich, ssmuß er die Waare öffnen und von zwey Maklernuntersuchen lassen, die dann den Ausspruch thun müs-sen, ob dem Fuhrmann ein Abzug gemacht werdendarf oder nicht.

§. ir.

Wenn der Abgang hingegen so ungewöhnlich großist, daß Eintrocknen oder unvermeidliches Ausfließennicht möglich war, so kann er dem Fuhrmann einenverhältnißmaßigcn Abzug machen.

§. iZ.

Auch wenn die Fäßcr und Gefäße unverletzt undkeine Anzeigen vorhanden sind, daß etwas heraus ge-nommen oder die Güter vernachlaßigt worden wä-ren , so findet der Abzug unter den weiter unten an-gegebenen Bedingungen statt.

§. 14.

Der Abzug wird von der Fracht gemacht, wenndiese dazu hinlänglich ist , und beträgt so viel alsder Werth der zu wenig gclicferien Waare, nach demzeitigen Verkaufspreise im Orte gerechnet.