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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- IZ.

Wenn ein Gut in einem so Übeln äussern Zustandeankommt, daß eine Beschädigung der Waare zu ver-muthen ist, so mnß es der Spediteur in Gegenwartvon zwey Mäklern öffnen und untersuche».

§. 16.

bindet er, daß die Waare wirklich beschädigt ist,so aussen die zwey Mäkler entscheiden, ob der Scha-den vn der schlechten Verpackung, oder von derNachläßffeit des Fuhrmanns herrührt, der ihn imletztem Fll zu ersetzen hat.

§. 17.

Wenn nur d. Gefäße allein beschädigt sind undder Fuhrmann, i.ch »ein Ausspruch der Makler, da-ran schuld ist, so .jt>d ihm der Betrag der Rcpara-turkostcn von der Fr-ht abgezogen.

- i8.

Wenn der Fuhrmann Spediteur weniger lie-fert , als im Frachtbrief ste.,, ohne daß man jedochan den Fäffern oder Ballen kann, daß die

Sache beschädigt oder etwas her>,g genommen wordenwäre, so muß sich der Spediteurdem Fuhrmann,aution wegen des Betrags leisten , oder wenn,'iese nicht geleistet werden kann, »on der

ffracht zurück behalten, bis die Sach^nstchn wer-<en kann.