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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn ein Spediteur die Waare stanco geliefert er-hält, und dem Fuhrmann aus einer der oben angegebe-nen Ursachen Entschädigung gefordert werden kann,so muß ihm dieser den Betrag sogleich bezahlen oderCaukion dafür leisten. Kann er bcndes nicht, so mussihn der Spediteur arretiren, oder seine Pferde undgen in Beschlag nehmen lassen.

z. 20.

Wenn der Spediteur einen Abzug, den er den hiergegebenen Gesetzen nach machen sollte , unterläßt, somuß er dem Eigenthümer der Waare den Betrag des-selben bezahlen und hat seinen Regreß HY dem Fuhr-mann zu suchen. ^

§. 21 .

Während der Spediteur die Maare in seinem Sausoder Magazin hat, ist er verkünden, allen abwend-baren Schaden und Gefahr °ön ihr zu entfernen, undhat dabey die nemliche Mpflichtung und Verant.wortlichkeit wie der ConikMonair. Man sehe darü-ber den 6 ten bis 10. Pg/ag. des vorigen Käpitels.

§. 22 .

von der rÖeitersendung der Waare.

Der Spediteur ist verbunden, die Waare so baldmöglich weitet zu senden und darf sie nicht über eine