gestimmte Zeit liegen lassen, die von einem jeden Han-delsplatz besonders fcstzuutzen ist, je nachdem die Fuhr-geiegenhei'en auf demselben mehr oder minder häufigsind. Wenn er sie innerhalb dieser bestimmten Zeitnicht weiter sendet, so muß er beweisen können, daßdiese Verzögerung nicht ourch seine Schuld, sonderndurch unvermeidliche Umstände verursacht wurde; kanner dieß nicht, so muß er dem Eigenthümer, wenn die-ser durch den Verzug einen erweißlichen Schaden lei-det, denselben ersetzen.
2Z.
Wenn der Spediteur eine Waare erhält, bey derdie Lieferungszcit vorgeichricben war, so muß er demFuhrmann ,- dem er sie übergicbt, die Lieferungszcitgleichfalls vorschreiben; eben dieß muß er auch thun,wenn er Ordre zur schleunigen Versendung erhaltenhat.
§. 24.
Wenn er in beyden Fällen das Vorschreiben derLieferungszeit unterläßt, so ist er für den Schadenverantwortlich, den das längere Umerwegsseyn degFuhrmanns nach sich ziehen kann es müßte denn seyn,daß er den Beweis; führen könnte, daß sich kein Fuhr-mann die Lieferungszcit vorschreiben ließ und baß erdadurch die Absendung noch länger hätte aufschiebenmüssen.