von der Fracht.
Der Spediteur ist verbunden, die Waare in sowohlfeiler . rächt als möglich zu versenden. Wenner überführt wird, daß er, ohne sich deßwegen legiti-mircn zu können, die Fracht um ein Drittel höherschrieo, alo sie zu eben dieser Zeit für ähnliche anden ncmlichcn Ort gehende Waaren geschrieben wurde,so muß er dem Eigenthümer den Schaben ersetzen.
§. 26.
Wenn er die Waare einem Fuhrmann übergicbt,der begangener schlechter Streiche wegen schon als einBetrüger bekannt ist, und sie geht verlohren, so gehtes aus seine Rechnung. Wird sie aber von einemFuhrmann veruntreut, der sich vorher noch keines öf-fentlichen Betrugs schuldig machte, so kann der Spe-diteur deßwegen nicht zur Verantwortung gezogenwerben.
27.
Der Spediteur darf, wenn er nicht von seinem Com-mittenren den Auftrag dazu erhalten hat, die Waarenie franko liefern und dem Fuhrmann die Fracht vor-her bezahlen, und verfällt, wen» er es thut, in eineGeldstrafe, die dem halben Betrag der Fracht gleichseyn soll. w)
vv) Diese Vorschrift ist um so nöthiger, da es itzt im-mer häufiger geschieht, daß die Spediteurs die Waare,