87
§. 28.
Wenn ein Spediteur überführt werden kann, daßer eine höhere Fracht schrieb, als er mit dem Fuhr-mann accordirtc, und sich den Ueberschuß von diesembezahlen ließ, so mug er dieß dem Eigenthümer er»setzen, und hat eine Strafe von zehn bis fünfzig Du-katen zu bezahlen.
§. 2Y.
Von dem weg der Versendung.
Der Spediteur muß in Hinsicht dcö Wegs, den dieWaare zu nehmen hat, den Vorschriften seines Com-mittcnten genau nachkommen und darf in der Regelnicht davon abweichen.
§. 30.
Wenn er die Waare einen andern Weg als den ihmvorgeschriebenen nehmen läßt, so geht die Gefahr, dersie unterwegs ausgesetzt seyn kann, auf seine Rechnungund er ist auch für die andern nachtheiligen Folgen ver-antwortlich.
ohne Auftrag dazu erhalten zu haben, franko versen-den. Dieß ist freilich eine gute Gelegenheit, um aus-ser den Speditionsgebühren auch an der Fracht etwaszu gewinnen, aber eigentlich nichts als ein groberBetrug, den die Gesetze so viel möglich verhindernsollen.