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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. Zl.

Wenn eS die Umstände unmöglich oder sehr gefähr-lich machen, den vorgeschriebenen Weg einzuschlagen,so muß er die Versendung aufschieben und bey demCommittenten deßwegen anfragen. Nur in dem einzi-gen Fall dürfte er die Waare einen andern Weg neh-men lassen, wenn sie, bis er Antwort erhalten kann,einer unabwendbaren Gefahr, wie z. B. bey einemfeindlichen Ueberfall ausgesetzt wäre.

>. Z2.

von den Frachtbriefen.

Wenn der Spediteur bey Verfassung deö Frachtbrie-fes einen Fehler, der Schaden nach sich zieht, begeht,so ist er zum Ersatz desselben verbunden.

§. 3Z.

Wenn ein Spediteur die Frachtbriefe nicht selbst un.terzeichnet, so müssen sie mit seinem Siegel bezeichnetseyn. Wenn er diese Vorsichtsregeln unterläßt undder Frachtbrief wird verfälscht, so hat er den dadurchenlstandnen Schaden zu tragen. Eben diese Vorsichthaben auch alle andre Kaufleute bey Waarenversendun»gen zu beobachten.

§. 34 «

Wenn der Spediteur von dem, der die Waare zuempfangen hat, wegen der Art der Versendung einen

an-