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andern Auftrag erhält, als von feinem Committenten,so hat er in der Regel die Vorschrift des Empfängersder Waare zu befolgen.
§- 35 -
Wenn er von dem Absender der Waare den Auftragerhält, die Waare nicht an den auszuliefern, an densie bestimmt war, so muß er sie zurück halten und darfsie bis zu Ausgang der Sache keinem ausliefern, wenner nicht dafür verantwortlich werden will Doch ist eSihm gestattet, sie auf Kosten des Eigenthümers in einöffentliches Magazin nieder zu legen.
36.
Sollte der Streit über den Besitz einer solchen Waa-re so lange währen, daß sie unterdessen verderben wür-de , so soll sie der Spediteur öffentlich verkaufen las-sen , und die daraus gelöste Summe nach Abzug derKosten und seiner Einkaufsprovision aufbewahren, odergerichtlich niederlegen.
§. 37 -
Der Spediteur kann nur Ansprüche an den machen,di,"K-m die Waare zugesandt hat, es mag der ersteAbsender der Waare, oder der Eigenthümer, oder auchein andrer Spediteur seyn. Wenn also die Waare,wenn er sie erhält, beschädigt ist, so muß er sich so-gleich legitimiern, daß er nicht daran Schuld ist, dennwenn er dieß nicht thut, so muß er dem Eigenthümer
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