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den Schaden ersetzen und kann nae den in Anspruchnehmen, der ihm die Waare zusande.
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pflichten des Spediteurs wegen der Ablieferung.
Wenn der Spediicur erfährt, daß derjenige, demer die Waare zu senden har, einen Bankrut machte,so kann^cr die Waare liegen lassen und bey dem, dersie ihm'zusande, Vcrhalmngsbefchle darüber einholenund ist dann für nichts verantwortlich, als aufVcr-, langen, den Beweist zu führen, daß er jene Nach-richt wirklich erhielt, s
§- 39 -
Wenn ein Spediteur die Fracht nach dem im Han-del gewöhnlichen Ausdrucke der Waare nachnimmt,sich aber dieselbe nicht sogleich von dem Fuhrmann,dem er die Waare übergiebt, bezahlen laßt, so kanner an niemand als an den Fuhrmann wegen dersel-ben Ansprüche machen, es müßte denn seyn, daß er,wenn ihn der Fuhrmann nicht bezahlt, beweisen könn-te, baß dieser von dem, welchem er die Waare zu-führte , die überschricbene Fracht auch nicht erhaltenhabe, in welchem Fall er seinen Regreß an den letz-ter» nehmen kann.
§. 4 °-
Wenn der Spediteur den Auftrag erhält, die aus-bezahlte Fracht dem nächsten Empfänger auf Rechnung