zu schreiben, so steht es ihm frey, ob er dieß thun,oder sich die Fracht von dem Fuhrmann bezahlen las»sen will.
§. 4r.
Wenn derjenige, dem der Spediteur die Fracht cre-ditirt hat, bankruttwird- so kann dieser, wenn jenerzugleich der Eigenthümer der Waare ist , nur au ihwAnsprüche machen. Ist er aber wieder ein Spediteur,so kommt es darauf an , ob dieser die ihm von demandern creditirte Fracht von dem Eigenthümer schonerhalten hat oder nicht, im erster« Fall hat sich derSpediteur blos an den Bankrulteur zu halten, imletzter« aber an den Eigenthümer der Waare.
§. 42.
Wenn einem Spediteur eine Waare von einem Ban»krutteur, dessen Concurö noch nicht auseinander gesetzt ist,selbst zugesand wird, so darf er sie nicht weiter senden,sondern muß erst von den Curatoren der ConcursmasseVerhaltungsbesehlc darüber einholen. Wenn er dieWaare ohne dieß zu thun, weiter sendet, so ist er fürallen daraus entstehenden Schaden verantwortlich, esmüßten denn die Umstände so bcsichaffen seyn, baß ervon dem Bankrutt des Absenders nicht unterrichtetseyn konnte, x)
x) Dadurch können vielleicht manche Betrügereyen derBankrutteure verbinderc werden, die öfters alle ArtWaaren zum Nachtheil ihrer Gläubiger wegzuschaffensuchen.