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§» 43 «
Von den Contrebandwarcn.
Wenn ein Spediteur eine Waare wissentlich erhält,Leren Ein - oder Ausfuhr verboten ist, so ist er ver-pflichtet, sie sogleich zurück zu senden. Wenn er sienicht weiter sendet, und überwiesen werden kann , daßer ihre Beschaffenheit kannte, so verfällt er in die aufH»ie Contrebande gesetzte Strafe und kann wegen derFracht und andern Kosten niemand in Anspruchnehmen.
Z. 44.
Wenn er aber nicht wußte, daß er eine verboteneWaare spedirte, so verfällt er in keine Strafe, undkann den Ersatz aller ihm dadurch verursachten Kostenvon dem Absender der Waare fordern.
8 - 45 .
Wenn ein Spediteur die auf die Waare gelegtenZoll und Abgaben, wär' es auch zum Besten des Ab-senders oder eines andern, defraudirt, so kann er we-gen der Strafe, in die er verfällt , und wegen derandern daraus entstehenden Kosten, bey niemandSchadloshaltung fordern, und wenn es die Confisca-tion der Waare nach sich ziehen sollte, so muß er demEigenthümer den Werth desselben ersetzen.