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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Siebendes Kapitel.

Von dem Wechselhandel.

§. i.

Was der Wechselhandel ist.

88er für Rechnung anderer Wechsel ein-undverkauft und einkassirt oder einlößt , und dieß alsHauptgeschäft treibt/ ist ein Wechftlhändler oder Ban-

kier.

8. 2.

Jeder, der zum Handel befugt ist, ist auch berech-tigt, den Wechselhandel neben seinen andern Geschäftenzu treiben.

8 . 3 .

pflichten des Bankiers.

Der Bankier ist in den meisten Fällen als der Man,datarius anderer zu betrachten, und hat also alle Ver-bindlichkeiten eines solchen.