93
Siebendes Kapitel.
Von dem Wechselhandel.
§. i.
Was der Wechselhandel ist.
88er für Rechnung anderer Wechsel ein-undverkauft und einkassirt oder einlößt , und dieß alsHauptgeschäft treibt/ ist ein Wechftlhändler oder Ban-
kier.
8. 2.
Jeder, der zum Handel befugt ist, ist auch berech-tigt, den Wechselhandel neben seinen andern Geschäftenzu treiben.
8 . 3 .
pflichten des Bankiers.
Der Bankier ist in den meisten Fällen als der Man,datarius anderer zu betrachten, und hat also alle Ver-bindlichkeiten eines solchen.