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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§« 4 «

Er hat die Verpflichtung, in allen seinen Geschäftendie Wcchselgcsctze seines Ortes und wo eS erforderlichist, auch die anderer Städte auf das Pünktlichste zubeobachten, und ist, wenn er auch nur ein leichtesVersehen dabey begeht, allen daraus entstehenden Scha-den allein zu tragen oder zu ersetzen verbunden.

§ 5 «

Bey dem Einkauf der Wechsel.

Wenn ein Bankier den Auftrag erhält, Wechsel. einzukaufen, so muß er alle mögliche Vorsicht anwen-den , um seinen Committcntcn keiner Gefahr dabeyauszusetzen. Er darf sie von keinem Handclshaußkaufen, deßen Zahlungsfähigkeit durch Thatsachen,wie z. B. durch Verweigerung der Bezahlung meh-rerer Wechsel oder auf andre ähnliche Art, zweifel-haft gemacht wird. Wenn er es doch thut und seinCommittent geräth dadurch in Schaden , so muß erdenselben ersetzen, er müßte denn beweisen können, daßer die Umstände jenes Hauses unmöglich wissen konn-te, oder daß sie erst nachher eingetreten wären.

§. 6 .

Von der Verbindlichkeit wegen des gegebnenCredits.

Wenn ein Bankier einem andern einen bestimmtenCredit zusichert, so ist er so lange ihm denselben zu