Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
95
Einzelbild herunterladen
 

geben verbunden/ bis er ihm dessen Zurücknahme an-zeigt. Wenn er, ehe dieß geschieht/ die Wechsel sei-ncs Freundes / wenn sie die Summe des gegebnenCredits nicht übersteigen, mit Protest zuniek gehenläßt, so muß er die dadurch verursachten Kosten tra-gen / er müßte denn beweisen können / daß er Ver-anlassung bekam, an der Zahlungsfähigkeit des an-dern zu zweifeln/ und daß die Wechsel einliefen/ eheer den gegebnen Credit widerrufen konnte.

§. 7 -

wenn er Ordre erhält, auf einen andernzu ziehen.

Wenn ein Bankier von jemand , mit dem er schonlänger Geschäfte machte / den Auftrag erhält, auf ei-nen andern zu ziehen, so ist er dazu verbunden»Unterläßt er es, ohne sich deßwegen rechtfertigen zukönne»/ und derjenige, auf den er ziehen sollte, fal-lirt unterdessen, so muß er seinem Committcnten dieWcchsclsumme ersetzen und hat seinen Regreß an denBankrutteur zu suchen, wobey ihm auch der Vorwand,daß der Cours nachtheilig gewesen wäre , nicht zustatten kommen kann. Dieß ist aber nur der Fall,wenn sein Committent jene Summe von dem Ban-kruttcur vermöge einer liquiden Schuld zu fordern hat.te, denn wollte jener auf diesen nur auf Credit zie-hen, so ist der Bankier von jedem Ersatz befreyt.

§. 8 .

Wenn ein Bankier von jemand, mit dem er vor-her nicht in Verbindung stund, einen Auftrag jener