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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Art erhält/ und ihn nicht vollziehen will/ so muß cres dem Coinmittcnten mit dem nächsten Posttag mel-den. Wenn er es länger anstehen läßt/ so kann erden Auftrag nicht mehr abwenden, sondern ist aufdie im vorigen Parag. angegebne Art für die Voll-ziehung desselben verantwortlich.

§. y.

Wenn ein Bankier von iemand/ er mag mit dem-selben in Verbindung stehen oder nicht/ einen Wechselzur Einkasstrung zugesandt erhält / so muß er/ wennder ' Aussteller oder Inuhaber durch den Verzug inSchaden kommen könnte, die Einkasstrung besorgen,und ist / wenn cr den Wechsel (ausser wenn er nichtangenommen oder nicht bezahlt wurde) zurückgeschickt,für die Folgen verantwortlich. Wird der Wechsel be-zahlt, so steht es ihm in solchen Fällen frey, dieWechselfumme nach Abzug seiner Proviston und Spe-sen auf Kosten des andern gerichtlich zu deponiren.Wenn aber bey einem auf diese Art eingesandenWechsel die Umstände so beschaffen sind , daß durchden Verzug kein Schaden zu befürchten ist, so stehtes dem Bankier frey, ob er ihn einkasstren oder zurück,senden will.

§. ro.

Jeder Bankier, der einen Auftrag znr Einkasstrungeiner Forderung oder eines Wechsels erhält, muß sich,wenn er ihn nicht vollziehen will, bey dem Wechsel,den ersten und bey der Forderyng den dritten Posttag