nach Empfang desselben darüber erklären. Wenn eres länger anstehen läßt, so ist er zur Vollziehung desAuftrags verbunden.
§ n.
So bald ein Bankier einen solchen Auftrag zur Eiu-kassirung einer Schuld übernommen hat, so ist er zurgenauen Befolgung der Vorschriften des Committentmverbunden. Wenn er, ohne von seinen Landcsgcsetzcndazu gezwungen zu werden, davon abweicht, wenn erz. B. die strengen gerichtlichen Zwangsmittel, die ihmder Committent vorschreibt, nicht ergreift, und derSchuldner fallirt, ehe er bezahlte, so muß er demCommittenten den dadurch veranlaßten Schaden crse-zen, es müßte dann seyn, daß er hinlänglich beweisenkönnte, daß jene Maßregeln ganz vergeblich gewesenwären.
rr.
Von der Provision des Bankiers und vonden Zinsen.
Der Bankier ist befugt, ausser der Provision für seineBemühung auch für jede Gelbauslage von dem Tagan, wo sie gemacht wurde, seinem Committenten dieim Handel gewöhnlichen Zinsen zu berechnen, ist aberdagegen verbunden, in allen Angelegenheiten, wo erals Mandaiarius handelt, allen aus dem Geschäft ent-springenden Nutzen seinem Mandanten allein zu über-lassen, und verfällt, wenn er dagegen handelt, tu eine