Geldstrafe, die da- Fünffache des entzogenen oder vor-enthaltenen Geldes betragen soll.
§. 13.
Wenn ein Bankier für Rechnung eines andern Geldauslegt und einen Wechsel dafür erhält, so darf er sei-ne Zinsen bis zum Verfalltag des Wechsels berechnen,wenn derselbe am Ort zahlbar ist, ist es aber einWechscs auf einen andern Platz, so kann er sie nurbis zu dem Tag berechnen , an dem er den Wechselempfieng.
14.
Wenn ein Bankier den Auftrag erhält, für den Be-trag seines ausgelegten Geldes auf den andern zuziehen,so darf er die Zinsen von dem Tag an, wo er dasGeld auslegte, bis drey Tage nach der Zeit berech-nen, wo er jenen Auftrag erhielt.
§. 15.
Wenn ein Bankier für Rechnung eines andern einWechselgeschäft besorgt , und es entsteht einSchaden dabey, der auf ihn fällt, den er aberweder veranlaßte, noch abwenden konnte, so muß ihmderjenige, für dessen Rechnung er das Geschäft besorg-te, in der Regel den Schaden ersetzen-