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ib.
Aller Verlust, den ein Bankier in den Geschäfteneines andern, ohne sein Verschulden durch die Ver-änderung der Course leidet, muß ihm von demCom-mittenten vergütet werden, doch ist er auf Verlangendesselben verbunden, durch Einsendung der CourözetHl,oder eines Zeugnisses des Mäklers, der den Wechselabschloß, den Beweiß deßwegen zu führen.
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In allen übrigen Verhältnissen, welche das Ver-fahren bey dem Wechselgeschäfte selbst betreffen, hatder Bankier die im loten Kapitel von den Wechselnbefindlichen Vorschriften zu befolgen.
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