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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Ivo

Achtes Kapitel.

Von dem Geldhandel.

was der Geldhandel ist?

§. i.

W.

'er Geld gegen Geld,die andere umtauscht und dießist ein Geldhändler.

eine Münzsorte gegenals Hauptgeschäft treibt,

8. 2.

Wer zum Handel befugt ist, darf auch den Geld-handel neben seinen andern Geschäften treiben.

§. 3 .

Da bey dem Geldhändler eine genaue Kenntnißder Münzen voraus zu fetzen ist, so ist er verbunden,jede falsche Münze, die er findet, bey der Obrigkeitanzuzeigen und verfällt, wenn er es unterläßt, inStrafe.